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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art137 / KlageLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage auf Grund unionsrechtswidriger Rechtsprechung des VwGH durch Straferkenntnisse einer Bezirkshauptmannschaft sowie durch Fehlberatung des AMS mangels Zuständigkeit des VfGH; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche aus der Amtshaftung auf Grund verwaltungsbehördlichen HandelnsRechtssatz
Die klagende Partei macht ausdrücklich nur "das judikative Unrecht" beim VfGH geltend. Die klagende Partei stützt das Klagebegehren ausschließlich auf Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Murtal, die verkannt habe, dass ein Werkvertrag und keine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen sei, sowie auf eine Fehlberatung des Arbeitsmarktservice Judenburg bzw die daraufhin getroffene Entscheidung des Unternehmens, die zur Entsendung vorgesehenen Arbeitnehmer direkt anzustellen. Damit ist der behauptete Schaden letztlich auf Handlungen von Verwaltungsbehörden zurückzuführen. Knüpft der behauptete Schaden jedoch an ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln an, bleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für eine unionsrechtliche Staatshaftung (VfGH 08.06.2020, A17/2019). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich eine Behörde an einer - in anderen Fällen - früher ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert hat.
Dass gegenüber der Klägerin eine Entscheidung des OGH, des VwGH oder des VfGH ergangen wäre, die (offenkundig) gegen Unionsrecht verstieße, wurde nicht behauptet. Der geltend gemachte Schaden ist somit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht auf höchstgerichtliches Unrecht zurückzuführen, sondern durch - behauptetes - Fehlverhalten von Verwaltungsbehörden verursacht und wäre somit aus dem Titel der Amtshaftung geltend zu machen; für dieses Verfahren sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, Amtshaftung, EU-Recht, Arbeitskräfteüberlassung, Ausländerbeschäftigung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:A3.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021