RS Vfgh 2021/9/28 G253/2020

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StGB §20, §20a
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung strafrechtlicher Verfallsbestimmungen; Sachlichkeit des Fehlens einer Härteklausel auf Grund des Zugriffs ausschließlich auf – durch vorangegangene rechtswidrige Handlungen – erlangtes Vermögen

Rechtssatz

Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu §20 StGB (VfSlg 20013/2015) und der vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken: Der VfGH verkennt nicht, dass dem Verfallsbetroffenen ohne eine Härteklausel ein (mitunter erheblicher) wirtschaftlicher Nachteil erwachsen kann. Dies findet aber seine Rechtfertigung darin, dass nur auf solches Vermögen zugegriffen werden darf, das durch vorangegangene rechtswidrige Handlungen erlangt wurde.

Entscheidungstexte

  • G253/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2021 G253/2020

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Ablehnung, Verfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G253.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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