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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der NN in S, gegen die Erklärung des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling vom 9. September 1996, Zl. 6237/2-5/96, betreffend vorzeitige Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses (Entlassung), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten bekämpften Erledigung geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kommandant der Gendarmeriezentralschule Mödling richtete an die Beschwerdeführer folgendes nunmehr bekämpfte Schreiben vom 9. September 1996:
"Aufgrund der besonderen Vorkommnisse sieht sich das Kommando der Gendarmeriezentralschule veranlaßt, Ihr auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis als VB II/p5 mit 9. September 1996 fristlos zu beenden.
Eine Abfertigung sowie die Auszahlung einer Urlaubsentschädigung werden Ihnen gem dem VB 1948 in der dzt geltenden Fassung nicht zugestanden. Mit Ablauf des 9.9.1996 werden Sie von der gesetzlichen Sozialversicherung abgemeldet. Eine Arbeitsbescheinigung sowie ein Jahreslohnzettel werden Ihnen von der Besoldungsstelle des BMfI zugesandt. Gemäß § 31 VBG 1948 erhalten Sie ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art Ihrer Dienstleistung."
In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie sei als eine in der Gendarmerieschule Mödling beschäftigte "VB II" durch die bekämpfte Erledigung vom 9. September 1996 fristlos entlassen worden. Sie sehe nicht ein, daß die im genannten Schreiben angeführten "besonderen Vorkommnisse" (worin diese gelegen seien, wird in der Beschwerde näher ausgeführt) für die fristlose "Kündigung" ihres Dienstverhältnisses ausreichten. Sie sei der Auffassung, daß eine Kündigung nur durch Bescheid der Dienstbehörde möglich sei, gegen den sie innerhalb offener Frist ein ordentliches Rechtsmittel ergreifen könne. Sie begehre "innerhalb der offenen Sechs-Wochen-Frist die Aufhebung des angefochtenen Aktes."
Mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 teilte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin mit, aus der angefochtenen Erledigung gehe hervor, daß sie Vertragsbedienstete sei. Für Rechtsstreitigkeiten aus einem derartigen privatrechtlichen Dienstverhältnis seien die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig. Dies gelte auch für einseitige Dienstgebererklärungen in einem solchen Dienstverhältnis, die weder als Bescheide noch als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden könnten. Bescheide seien nur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z.B. bei Beamten nach dem BDG 1979) vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof gehe vorläufig davon aus, daß er zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig sei, weil die Erklärung des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling vom 9. September 1996 nicht als Bescheid angesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde weiterhin aufrechterhalten wolle.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beschwerde aufrechterhalten wurde.
Für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Art der Begründung des Dienstverhältnisses durch Ernennung (Bescheid) maßgebend (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 14. Juni 1995, 95/12/0091, und die dort genannte Vorjudikatur). Im Beschwerdefall liegt unbestritten ein Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz und damit ein privatrechtliches und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Verfügungen im privatrechtlichen Dienstverhältnis wie die im vorliegenden Fall ausgesprochene vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) sind aber Ausfluß der Eigenschaft des Dienstgebers (hier: Bund) als Träger von Privatrechten, über die im Streitfall die Gerichte zu entscheiden haben (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 14. Juni 1995, 95/12/0091). Auf dem Boden der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage ist daher die von der Beschwerdeführerin bekämpfte (nicht als Bescheid gekennzeichnete) Erledigung nicht als Bescheid zu werten. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund mangels Vorliegens einer notwendigen Prozeßvoraussetzung (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß es eines Verbesserungsauftrages an die Beschwerdeführerin bedurfte.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120297.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012