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19/20 AmtssitzabkommenNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsvertragLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Ausübung der Erwerbsfreiheit durch eine Bestimmung eines Staatsvertrages betreffend die ausschließliche Nutzung einer Liegenschaft für Bildungsaktivitäten für in Wien ansässige Internationale Organisationen; Einräumung eines Baurechts an einer Liegenschaft mit einem jährlichen Baurechtszins idHv € 1,– für schulische Zwecke dient der - sachlich gerechtfertigten - Unterstützung Internationaler Organisationen und nicht der Förderung eines bestimmten SchulträgersRechtssatz
Abweisung der Eventualanträge auf Aufhebung des Art3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen, BGBl III 151/2016, (im Folgenden: Abkommen). Die Verfassungswidrigkeit (und damit die einhergehende innerstaatliche Unanwendbarkeit) des Art3 des Abkommens würde den Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft bedeuten, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruches durch das Gericht, aber auch dazu führen dürfte, dass die Liegenschaft rechtens nicht mehr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden dürfte. Im Übrigen: Zurückweisung der Hauptanträge betreffend das gesamte Abkommen und Art2 ErmächtigungsG (BGBl I 125/2015 idF BGBl I 109/2016) mangels Darlegung der Bedenken gegen alle (offensichtlich trennbaren) Bestimmungen sowie mangels konkret vorgebrachter verfasssungsrechtlicher Bedenken gegen Art2 ErmächtigungsG.
Wie der VfGH bereits in VfSlg 14945/1997 festgehalten hat, hat es der Bund bereits seinerzeit ohne ausdrückliche einschlägige Verpflichtung in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe übernommen, den Organisationen des Sitzabkommens und ihren Bediensteten auch außerhalb der im Amtssitzabkommen und ähnlichen Verträgen geregelten Materien eine angemessene Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung wurde im nunmehr angefochtenen Abkommen präzisiert und für einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich festgeschrieben.
Entgegen dem Verständnis der antragstellenden Parteien hat das Abkommen also nicht die Unterstützung (Förderung) eines bestimmten Schulträgers, sondern der darin genannten internationalen Organisationen zum Gegenstand. Vertragsparteien des angefochtenen Abkommens sind die Republik Österreich auf der einen und die Vereinten Nationen, die Internationalen Atomenergie-Organisation, die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und die Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen auf der anderen Seite. Inhalt des Abkommens sind Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalen Organisationen, nicht jedoch die Unterstützung oder Förderung eines bestimmten Schulträgers oder einer bestimmten Schule. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass - wie die Historie, Materialien und Verträge zeigen - die Vertragsparteien und insbesondere die Republik Österreich stets davon ausgingen, dass der Nebenintervenient (und seine Schule) die (nunmehr) im Abkommen vereinbarten Aufgaben erfüllen und hiefür den in Rede stehenden Schulstandort (befristet unentgeltlichen) nutzen können soll. Soweit überhaupt eine rechtliche Wirkung auf die antragstellenden Parteien abgeleitet werden kann, erscheint die Förderung vor dem Hintergrund der Rsp und des Abkommens sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Staatsvertragsprüfung, Staatsverträge, VfGH / Parteiantrag, Erwerbsausübungsfreiheit, Völkerrecht, Privatschulen, Schulen, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:SV4.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021