TE Vwgh Beschluss 1996/11/27 96/12/0314

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des Univ.-Prof. Dr. D in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. September 1996, Zl. 2-DD/569/96/Mag.Hai/Ul, betreffend eine Personalzulage nach § 46 Abs. 7 und 8 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die als Bescheid bezeichnete angefochtene Erledigung ist bescheidmäßig gegliedert und weist folgenden Spruch auf:

"Aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates vom 3. September 1996 wird über den Devolutionsantrag vom 4. März 1996, ha. eingelangt am 6. März 1996, dahingehend entschieden, daß der Antrag auf Gewährung der Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 und 8 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl 2400, abgewiesen wird."

Diese Erledigung ist wie folgt gezeichnet:

"Der Bürgermeister:

I.V. unleserliche Unterschrift

Erster Vizebürgermeister"

Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Auf das vorliegendenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Verwaltungsverfahren findet nach § 1 Abs. 1 DVG das AVG mit - für den Beschwerdefall nicht maßgebenden - bestimmten Abweichungen Anwendung.

Nach § 18 Abs. 4 AVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinen Erkenntnissen vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144, ausgesprochen, daß die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht wurde, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, und den Beschluß vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, u.v.a.).

Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs. 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, daß für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden den Namen desjenigen zu ermitteln (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, und den hg. Beschluß vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225).

Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung im vorher dargestellten Sinne nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift selbst unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt wurde. Die Angabe der Funktionsbezeichnung ändert - abgesehen davon, daß die Fertigung "i.V." erfolgt ist - nichts an diesem wesentlichen Mangel.

Eine solcherart mangelhafte Erledigung stellt keinen rechtlich existenten Bescheid dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz 194 mit weiterer Rechtsprechung).

Da der vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG von vornherein zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Genehmigungen Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120314.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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