TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/19 2013/03/0061

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2013
beobachten
merken

Index

L46103 Tierhaltung Niederösterreich
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
80/02 Forstrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

ForstG 1975 §33
HundehalteG NÖ 2010 §8
JagdG NÖ 1947 §94
JagdG NÖ 1974 §64
JagdG NÖ 1974 §94 Abs1
TierschutzG 2005 §16 idF 2010/I/080

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/03/0059
2013/03/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der C B in G, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Jänner 2013, Zl Senat-KR-11-0046, betreffend Übertretungen des NÖ-Jagdgesetzes 1974 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 135 Abs 1 Z 30 in Verbindung mit § 94 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: NÖ JG) sowie einer Übertretung des § 135 Abs 1 Z 9 NÖ JG für schuldig erkannt.

Die Beschwerdeführerin habe am 23. April 2011 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr das Jagdgebiet G auf einem näher bezeichneten Grundstück abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten von Hunden (drei Golden Retriever) durchstreifen lassen, obwohl es jedermann verboten sei, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt würden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberichtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Eine entsprechende Berechtigung oder Verpflichtung sei auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen.

Über die Beschwerdeführerin wurde daher wegen dieser Übertretung des § 135 Abs 1 Z 30 in Verbindung mit § 94 Abs 1 NÖ JG gemäß § 135 Abs 2 NÖ JG eine Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 25. April 2011 gegen 18:00 Uhr als Halterin von Hunden (zwei Golden Retriever) ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, dass diese am 25. April 2011 gegen 18:00 Uhr in einem näher bezeichneten Jagdgebiet revieren bzwherumstreunen haben können, obwohl Halter von Hunden ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren nicht in einer solchen Art vernachlässigen dürften, dass diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw herumstreunen könnten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 135 Abs 1 Z 9 NÖ JG verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 135 Abs 2 NÖ JG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens aus, dass es als erwiesen angesehen werden könne, dass die Beschwerdeführerin zu den Tatzeiten "mit zwei Hunden" abseits von öffentlichen Straßen und Wegen am Tatort im Genossenschaftsjagdgebiet G spazieren gegangen sei. Dabei habe die Beschwerdeführerin die Hunde frei laufen lassen. Die Entfernung von den Hunden zur Beschwerdeführerin habe "in etwa bis zu 100 Meter" betragen. Dieser Sachverhalt habe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angesehen werden können und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Er ergäbe sich zweifelsfrei aus den Lichtbildern im erstinstanzlichen Akt sowie aus der Zeugenaussage des Zeugen B im Zuge der Berufungsverhandlung. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die Hunde nie weiter als 100 Meter entfernt gewesen seien. Wenngleich der Zeuge B glaubhaft ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin nicht gesehen zu haben, sei zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen worden, dass sie irgendwo (nicht in Sichtweite zu den Hunden) in einer Entfernung von 100 Metern anwesend gewesen sei.

Der jagdfachliche Amtssachverständige habe im Zuge der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass das als erwiesen angesehene Verhalten der Beschwerdeführerin als ein Durchstreifen bzw Umherstreifen von Hunden im gegenständlichen Jagdgebiet anzusehen sei.

Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde sodann aus, dass es als erwiesen angesehen werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ihre Hunde Teile des Jagdgebietes ohne Berechtigung durchstreifen habe lassen bzw dass diese revieren bzw herumstreunen hätten können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht, wobei sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen den Vorwurf der Übertretung des § 135 Abs 1 Z 30 in Verbindung mit § 94 Abs 1 NÖ JG richtet. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar, aus welchen Gründen sie die im angefochtenen Bescheid weiters ausgesprochene Bestrafung wegen der Übertretung des § 135 Abs 1 Z 9 NÖ JG für rechtswidrig erachtet, sodass sich die Beschwerde insoweit jedenfalls als unbegründet erweist.

2. § 94 Abs 1 NÖ JG lautet:

"Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung."

Gemäß § 135 Abs 1 Z 30 NÖ JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

3. Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei ihr bewusst, dass es gemäß § 94 NÖ JG jedermann verboten sei, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten von Hunden durchstreifen zu lassen. Dem gegenüber stünden allerdings die §§ 33f des Forstgesetzes, wonach jeder berechtigt sei, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch § 64 Abs 2 lit b (gemeint: Z 2) NÖ JG, wonach die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe berechtigt seien, wildernde Hunde sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, zu töten. Im gegenständlichen Fall wäre der Jagdschutzberechtigte gar nicht berechtigt gewesen, von der Bestimmung des § 64 Abs 2 NÖ JG Gebrauch zu machen, weil die Hunde nicht gewildert hätten und nicht dem Einflussbereich der Beschwerdeführerin entzogen gewesen seien.

Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch § 8 des NÖ-Hundehaltergesetzes, wonach im verbauten Gebiet Hunde grundsätzlich an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssten, außerhalb des Ortsbereiches aber Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden könnten.

Schließlich sei noch § 6 des NÖ-Tierschutzgesetzes 1985 einzubeziehen, wonach Hunden ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden müsse.

Aufgrund der Natur eines Hundes sei dieser regelmäßig versucht, seine Umwelt hauptsächlich über den Geruchssinn zu erkunden. Es handle sich daher um völlig natürliches Verhalten, sodass ein Hund auch bei einem Spaziergang auf einem öffentlichen Weg über den Geruchssinn seine Umgebung wahrnehmen wolle. Dies stelle noch kein Durchstreifen eines Jagdgebietes dar. Unter Durchstreifen verstehe man das zielgerichtete Aufspüren von Wild, um dieses hoch zu machen, und damit dem Jagdausübungsberechtigten, soweit dies angestrebt werde, einen Abschuss zu ermöglichen.

Würde man den Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde folgen, so wäre jedes natürliche Verhalten des Hundes als Durchstreifen anzusehen, unabhängig davon, ob sich der Hund auf einem öffentlichen Weg oder in einem Gehölz befinde. Es könne daher ein normales natürliches Verhalten eines Hundes nicht automatisch als Durchstreifen angesehen werden, sondern es müsse eine zusätzliche Komponente hinzukommen. Es gäbe keine einzige Feststellung im Bescheid, dass irgendein Hund tatsächlich in Kontakt mit Wild gekommen sei. Wenn bei so vielen Vorfällen nicht ein einziges Mal beobachtet worden sei, dass Wild hoch geworden sei, dann hätten sich die Hunde in einer Art und Weise verhalten, dass kein jagdliches Durchstreifen vorgelegen sei, sondern ein völlig natürliches Verhalten eines Hundes, der sich im Einflussbereich einer Person befunden habe. Wenn ein Hund zum Durchstreifen eines Waldgebietes nicht jagdlich ausgebildet sei, so könne schon begriffsmäßig kein Durchstreifen vorliegen. Wenn überhaupt, könnte in diesem Fall, wenn tatsächlich ein Kontakt mit Wild bestehe, von Wildern ausgegangen werden. Dabei komme allerdings die Bestimmung des § 64 NÖ JG zur Anwendung, wonach wildernde Hunde vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden dürften, wenn sie sich außerhalb des Einflussbereichs der begleitenden Person befänden. Auch derartige Feststellungen fehlten im angefochtenen Bescheid. Nach den angefertigten Lichtbildern mit einer Wildkamera hätten sich die Hunde jeweils im unmittelbaren Bereich der Beschwerdeführerin in einem Abstand von maximal 15 bis 20 m befunden und sich nie weiter von ihr entfernt.

Grundsätzlich hätte im Verfahren kein Jagdsachverständiger, sondern ein Hundesachverständiger bestellt werden müssen. Der Jagdsachverständige sei von vornherein befangen und betrachte jedes Verhalten eines Hundes im Wald aus jagdlicher Sicht. Das natürliche Verhalten eines Hundes sei im Sachverständigengutachten überhaupt nicht erwähnt worden. Der Sachverständige habe sich nicht einmal annähernd damit beschäftigt, wie sich die Hunde anders verhalten hätten sollen, als sie es tatsächlich getan haben.

Es ergäbe sich daher kein strafbarer Tatbestand, weil objektiv gesehen ein Durchstreifen des Jagdgebietes mit Hunden nicht vorgelegen sein könne, weil die Hunde immer im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Beschwerdeführerin gestanden seien und andrerseits ein jagdliches Durchstreifen mangels entsprechender Ausbildung der Hunde gar nicht vorgelegen sein könne. Da die Hunde auch nicht gewildert hätten oder sich dem Einfluss der Beschwerdeführerin sonst irgendwo entzogen hätten, hätten sich diese ihrem natürlichen Verhalten angepasst und die Beschwerdeführerin im Jagdgebiet begleitet. Die Beschwerdeführerin sei gemäß §§ 33 f Forstgesetz berechtigt, sich im Wald frei aufzuhalten und sei dabei auch berechtigt, Hunde mitzuführen. Die Hunde müssten keineswegs angeleint sein, weil dies auch den Bestimmungen des NÖ Hundehaltergesetzes entspreche. Zudem sei nach dem NÖ Tierschutzgesetz den Hunden entsprechender Auslauf zu bieten.

4. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu dem in § 94 Abs 1 NÖ JG enthaltenen Verbot des Durchstreifens eines Jagdgebietes mit einem Gewehr ausgesprochen, dass darunter jede Art von Fortbewegen im Jagdgebiet unter Mitführung eines Gewehres zu verstehen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 1974, Zl 0823/74); dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gewehr (gerade) funktionstüchtig, dh zum Töten von Wild geeignet ist oder nicht (vgl das zum Tiroler Jagdgesetz ergangene Erkenntnis vom 24. September 1986, Zl 85/03/0109). Die das Durchstreifen eines fremden Jagdgebietes betreffenden Regelungen sollen Eingriffen in fremdes Jagdrecht vorbeugen (vgl das zum Kärntner Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2005/03/0128); dass ein Eingriff tatsächlich bereits erfolgt wäre oder unmittelbar - ohne weitere Vorbereitungen wie etwa das Auspacken und Laden einer verpackt und entladen mitgeführten Waffe - erfolgen könnte, wird aber nicht vorausgesetzt (vgl dazu etwa den Sachverhalt, der dem eben zitierten hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006 zugrunde lag, nach dem ein entladenes und verpacktes Gewehr im Kofferraum eines Fahrzeugs mitgeführt wurde).

In diesem Sinne ist aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - von einem Durchstreifen des Jagdgebietes mit Hunden auch nicht erst dann auszugehen, wenn die Hunde jagdlich ausgebildet sind und zielgerichtet Wild aufspüren, um dieses hoch zu machen. Vielmehr wird das Verbot, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen von Hunden durchstreifen zu lassen, jedenfalls dann verletzt, wenn wie im vorliegenden Fall die Hunde frei abseits der in § 94 Abs 1 NÖ JG genannten Straßen und Wege im Jagdgebiet laufen gelassen werden, wobei sie sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin (im Beschwerdefall in einer Entfernung von etwa 100 m) und auch außerhalb ihrer Sichtweite aufhalten.

Dass sich die Hunde, wie die Beschwerde meint, nicht dem Einflussbereich der Beschwerdeführerin entzogen hätten, wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt; vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt, dass sich die Hunde nicht in Sichtweite der Beschwerdeführerin befanden und von dieser (bis zu) etwa 100 m entfernt waren. Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass sich die Hunde nach den angefertigten Lichtbildern mit einer Wildkamera im unmittelbaren Bereich der Beschwerdeführerin in einem Abstand von maximal 15 bis 20 m befunden und nie weiter von ihr entfernt hätten, steht dies im Widerspruch zu den - von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen, die sich nicht nur auf die Bilder einer Wildkamera, sondern auch auf die Aussagen eines Zeugen stützen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 33 ForstG 1975 beruft, verkennt sie, dass durch die im angefochtenen Bescheid vertretene - wie oben ausgeführt zutreffende - Auslegung der hier gegenständlichen Bestimmungen des NÖ JG die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken im Sinne des § 33 ForstG 1975 nicht eingeschränkt wird. Die Beschwerdeführerin darf nach § 94 Abs 1 NÖ JG ein Jagdgebiet nicht von Hunden durchstreifen lassen, diese also nicht abseits von bestimmten Straßen und Wegen außerhalb ihrer Sichtweite und ihres unmittelbaren Einflusses im Jagdgebiet frei laufen lassen; dies hindert sie jedoch nicht, selbst den Wald im Sinne des § 33 ForstG zu Erholungszwecken zu betreten.

Für die Beschwerdeführerin lässt sich auch durch den Verweis auf § 64 NÖ JG nichts gewinnen. Nach dieser Bestimmung sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe berechtigt und verpflichtet, wildernde Hunde zu töten; sie sind ferner berechtigt, auch Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, zu töten. Diese dem Jagdschutz dienende Regelung vermag die Beschwerdeführerin als Hundehalterin jedoch nicht von der ihr nach § 94 Abs 1 NÖ JG obliegenden Pflicht, das Jagdgebiet nicht von Hunden durchstreifen zu lassen, zu entbinden. Dass die Jagdschutzorgane nur verpflichtet sind, wildernde Hunde - nicht auch Hunde, die sich bloß der Einwirkung ihres Halters entzogen haben - zu töten, ändert auch nichts daran, dass ein Durchstreifen des Jagdgebietes nicht erst dann anzunehmen ist, wenn die Hunde tatsächlich wildern. Zudem zeigt das Recht der Jagdschutzorgane, auch nicht wildernde Hunde zu töten (wenn sich diese der Einwirkung des Halters entzogen haben und außerhalb deren Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen), die Wertung des Jagdgesetzgebers, dass auch von solchen - (noch) nicht wildernden, aber frei außerhalb der Rufweite ihres Halters umherstreunenden - Hunden eine Gefahr für die Jagd ausgeht, der unter anderem mit den Jagdschutzbestimmungen des § 64 NÖ JG, aber auch mit der Verpflichtung nach § 94 Abs 1 NÖ JG begegnet werden soll.

Auch der Umstand, dass es nach § 8 des NÖ-Hundehaltergesetzes erlaubt sei, außerhalb des Ortsbereiches Hunde ohne Maulkorb und Leine zu führen, begründet kein Recht der Beschwerdeführerin, ihre Hunde entgegen § 94 Abs 1 NÖ JG ein Jagdgebiet durchstreifen zu lassen.

Schließlich geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu § 6 NÖ Tierschutzgesetz schon deshalb fehl, weil diese Norm schon zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tathandlung nicht mehr in Kraft stand. Auch die nunmehr in Kraft stehende vergleichbare Regelung zur Bewegungsfreiheit in § 16 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 80/2010, verlangt im Übrigen nicht, dass Hunden die gebotene Bewegungsfreiheit durch ein Durchstreifenlassen fremder Jagdgebiete zu geben wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass ein Hundesachverständiger, nicht aber ein Jagdsachverständiger hätte bestellt werden müssen, zeigt sie keinen relevanten Verfahrensmangel auf, da es auf die von der Beschwerdeführerin vermissten gutachterlichen Ausführungen über das "natürliche Verhalten eines Hundes" bzw "wie sich die Hunde anders verhalten hätten sollen, als sie es tatsächlich getan haben", nicht ankommt: von der Behörde war das Verhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilen, nicht aber, wie sich die Hunde verhalten haben oder zu verhalten gehabt hätten.

5. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030061.X00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten