TE Vwgh Beschluss 2021/3/15 Ra 2021/05/0033

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache des Mag. R M in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. September 2020, VGW-111/072/4308/2020-22, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Dr. E W, vertreten durch die Barovsky & Köhler Rechtsanwälte OG in 1080 Wien, Schlösselgasse 20/203; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Februar 2020, mit welchem das Ansuchen der Mitbeteiligten um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von Balkonen und für den Einbau von Balkontüren auf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Revisionswerber selbst verfasste - am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegebene - außerordentliche Revision, in welcher er lediglich ausführt, die Einbringung erfolge „in dieser Form zur Fristenwahrung. Die detaillierte Ausgestaltung des Rechtsmittel wird umgehend nachgereicht und war mir coronabedingt umständehalber per dato nicht besser möglich.“

3        Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen dadurch Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen - was hier auf Grund der Ausführungen des Revisionswerbers angenommen werden muss - ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106, VwGH 30.4.2019, Ra 2019/12/0002, und VwGH 19.1.2017, Ra 2016/06/0060, jeweils mwN).

Die Revision war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, 15. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050033.L00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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