Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §44a Z2Beachte
Rechtssatz
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; es ist ihm ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewissheit enthebt (vgl. VwGH 27.2.1995, 90/10/0162; VwGH 18.2.1992, 92/07/0016).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020092.L03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021