RS Vwgh 2021/5/28 Ra 2021/02/0092

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0093
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/02/0196 B 05.10.2021

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; es ist ihm ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewissheit enthebt (vgl. VwGH 27.2.1995, 90/10/0162; VwGH 18.2.1992, 92/07/0016).

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020092.L03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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