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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1993 §23Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0095 E 16. Juli 2020 RS 2Stammrechtssatz
Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Ort, an dem die Übertretung begangen wurde, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (VwGH 11.9.2013, 2013/02/0047).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020092.L02Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021