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63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §30 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 28. März 1996, Zl. 71.853/8-VI.3a/95, betreffend "Mehraufwandsentschädigung für Übersiedlungsschäden, bzw. Auszahlung eines Haftrücklasses", zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag vom 9. Oktober 1992 steht im Zusammenhang mit seiner Übersiedlung von New Delhi nach Wien im Jahr 1990, aus welcher sich ein umfangreicher Schriftverkehr mit der belangten Behörde ergab. Ein Begehren des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über seinen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gebührenanspruch ist Gegenstand des zur Zl. 92/12/0236 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahrens. Für das vorliegende Verfahren ist wesentlich, daß die belangte Behörde Rechnungen einer indischen Spedition von 67.500,-- bzw. 4.860,-- indischen Rupien, zusammen 72.360,-- Rupien, mangels Zahlung durch den Beschwerdeführer beglich. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Zahlung zu verweigern, weil die Leistung im Hinblick auf Transportschäden und Obliegenheitsverletzungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Am 22. Jänner 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Schreiben vom 18. Jänner 1992 ein, in dem er vorbrachte, es sei ihm mit Erledigung vom 20. März 1991 mitgeteilt worden, die belangte Behörde habe diese Zahlungen geleistet, weil die Österreichische Botschaft in New Delhi befürchtet habe, in Mißkredit zu kommen. Zahlungen, die der Rechtsträger einer Behörde in deren Interesse tätige, berührten seine Rechtssphäre nicht, sodaß er davon ausgehe, daß diese Restzahlung von insgesamt 72.360,-- Rupien noch immer Teil seines Gebührenanspruches aus dem Titel des Ersatzes der Übersiedlungskosten sei, der von der Dienstbehörde nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden sei. Es sei dieser bekannt, daß dieser Betrag eine Sicherstellung für die ordnungsgemäße Durchführung hätte sein sollen. Die Leistung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und es entspreche dieser Betrag in etwa jenem Schaden, der ihm entstanden sei. Er beantrage daher die Auszahlung dieses Betrages an ihn. Dieser Antrag ist ebenfalls Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens Zl. 92/12/0236.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 1992 (das ist der nun verfahrensgegenständliche Antrag, Zl. 71853/10-VI.3a/92 der belangten Behörde) brachte der Beschwerdeführer vor:
"Nochmals muß ich Bezug nehmen auf die Angelegenheit der ohne meine Genehmigung bezahlten Rechnung der indischen Speditionsfirma T, sowie auf meinen Antrag auf bescheidmäßigen Zuspruch des noch vorhandenen Haftungsbetrages von rund ö.S. 49.000,--
Nachdem infolge der von der zuständigen Abteilung VI.3 gewählten Vorgangsweise mir ein enormer, über den Betrag von ö.S. 49.000,- hinausgehender Vermögensnachteil entstanden ist, beantrage ich den Bescheidmäßigen Zuspruch des über den noch vorhanden sein sollenden Haftungsbetrag von ö.S. 49.000,-
vorhanden sein sollenden hinausgehenden Betrages zur Beseitigung von Vermögensnachteilen als Aufwandsentschädigung. Dies auch aus der Überlegung heraus, daß es, wie bekannt, im Bereiche der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vollständig und unvollständig möblierte Dienst- und Naturalwohnungen, z.B. Botschafterresidenzen, also Gratiswohnungen eines gewöhnlichen Amtsleiters, gibt, für deren Benützung ein "Mehraufwand" an Übersiedlungsgut nach den anwendbaren Bestimmungen der RGV gar nicht oder nur in einem weit unter den Höchstgrenzen des Frachtkostenersatzes liegenden Ausmaßes als notwendig anzusehen ist.
Dennoch erhalten auch die Benützer der möblirten Dienst- und Naturalwohnungen die nach dem Gesetz gebührende Umzugsvergütung, ohne daß dieser Vergütung entsprechende Ausgaben gegenüberstehen würden. Es kann natürlich auch sein, daß der von mir zum Ersatz beanspruchte Betrag mit der Auslandsverwendungszulage, bzw. dem Auslandsaufenthaltszuschuß, die ja beide pauschaliert ausgezahlt werden, ersetzt werden. Sollte dies der Fall sein, wird die bescheidmäßige Feststellung beantragt, ob der von mir zum Ersatz verlangte Aufwand aus der Auslandsverwendungszulage, oder aus dem Auslandsaufenthaltskostenzuschuß zu bestreiten ist, sowie in welchem Ausmaß der Höhe nach diese Beträge, bzw. die individuell zu erfassenden Ausgaben, im Rahmen des zur Pauschalierung führenden Ermittelungsverfahrens ermittelt wurden. Die Antragstellung stützt sich auf das Grundrecht aller Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz und das Grundrecht auf Unverletzbarkeit des Eigentums nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK, weil der von mir zum Ersatz beantragte Mehraufwand bei einer nach manipulativen Umständen zu bestimmenden Beamtenkaste nicht entsteht, bei einer nach ebenso manipulativen Umständen zu bestimmenden anderen Beamtenkaste jedoch schon. Es bleibt also zu klären, ob und welche besoldungsrechtlichen Vorschriften eine nach unsachlichen und gleichheitswidrigen Kriterien erfolgende Unterlassung des Vermögensschadens verhindern können."
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde über diesen Antrag vom 9. Oktober 1992 erhob der Beschwerdeführer die am 30. Dezember 1993 eingebrachte, zur Zl. 93/12/0345 protokollierte Säumnisbeschwerde. Im Hinblick auf Bedenken an der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers (die in der Folge zerstreut wurden - siehe dazu insbesondere den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, und das eingangs erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286) wurde vorerst ein Vorverfahren nicht eingeleitet.
Da die belangte Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 92/12/0236 den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hatte, wurde in jenem Verfahren vom Berichter am 30. Mai 1995 unter Beiziehung des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine Tagsatzung zur Sichtung des Verfahrensstoffes und zur Abklärung der strittigen Punkte durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Gelegenheit vor, die von ihm im Antrag vom 9. Oktober 1992 genannten S 49.000,-- seien der von ihm gerundete Gegenwert des Betrages von 72.360,-- indischen Rupien. Schuldner der bezahlten Rechnungen sei an sich er gewesen. Auf Befragen, worin sein Schaden liege bzw. weshalb er daraus entstehe, daß die belangte Behörde die Rechnungen bezahlt und ihn von dieser Forderung befreit habe, brachte der Beschwerdeführer vor, es gehe um rund S 50.000,--, die ihm die Versicherung abgezogen habe, weil (unter anderem) dieses indische Unternehmen seiner Schadensmeldungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen sei, was ihm als Obliegenheitsverletzung zugerechnet worden sei. Auf weiteres Befragen, was anders gewesen wäre, wenn die belangte Behörde diesen Betrag nicht bezahlt hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte die Auszahlung dieses Betrages an ihn verlangt, wodurch der Schaden befriedigt worden wäre. Wirtschaftlich erbringe er ja dadurch eine Leistung, daß er eigene Mittel aufwenden müsse, um den Schaden zu beheben.
Mit Berichterverfügung vom 30. Juni 1995 wurde im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 93/12/0345 das Vorverfahren eingeleitet. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG verlängerten Frist mit hg. Beschluß vom 24. April 1996 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Zu Ihrem Antrag vom 9. Oktober 1992 auf Zuspruch des noch vorhandenen Haftungsbetrages von rund öS 49.000,-- wird festgestellt, daß die hiefür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für Ihren Antrag fehlen und Ihr Begehren mangels Rechtsanspruchs abgewiesen werden muß."
Begründend führte die belangte Behörde aus, Bundesbedienstete, die aus dienstlichen Gründen ins Ausland bzw. vom Ausland ins Inland übersiedeln müßten, hätten gemäß § 30 Abs. 1 und 2 RGV 1955 "gegenüber ihrer Dienststelle" je nach Gebührenstufe und Familienstand Anspruch auf Ersatz der Frachtkosten. Zu den Frachtkosten gehörten auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Umzugsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
Aus dem Wortlaut des § 30 RGV ergebe sich, daß die Frachtkosten vom Bediensteten nachzuweisen seien und der Bedienstete grundsätzlich als Auftraggeber gegenüber dem Spediteur auftrete. Der beauftragte Spediteur sei daher verpflichtet, den Weisungen seines Auftraggebers nachzukommen. Die Beachtung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift obliege ausschließlich dem Bediensteten als Auftraggeber, den auch die Folgen träfen, wenn er durch seine Weisungen die durch die Reisegebührenvorschrift gezogenen Grenzen für einen Kostenersatz überschreite.
Der Umstand, daß bei Versetzungen der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ins Ausland bzw. ins Inland aus verwaltungsökonomischen Überlegungen "seit jeher" die Speditionsrechnungen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bzw. den Vertretungen im Ausland vorgelegt und an die Speditionen direkt bezahlt würden, ändere nichts daran, daß Auftraggeber nicht dieses Ministerium, sondern stets der Bedienstete sei.
Gemäß den Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 2 RGV seien dem Beschwerdeführer die Kosten der Verbringung seines ihm zustehenden Umzugsgutes von New Delhi via Bremen nach Wien an die von ihm durch Offerte ausgewählte Spedition von der Österreichischen Botschaft in New Delhi bzw. vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bezahlt worden. Weiters seien ihm gemäß der von ihm am 23. August 1990 gelegten Reiserechnung näher bezifferte Versicherungsprämien ersetzt worden.
Zum Antrag des Beschwerdeführers "vom 9. Oktober 1992 auf Zuspruch des noch vorhandenen Haftungsbetrages von rund öS 49.000,--" werde mitgeteilt, "daß ein derartiger Betrag nie bestanden hat". Es habe allein eine offene Restzahlung von 67.500,-- indischen Rupien im Gegenwert von S 43.200,-- aufgrund einer näher bezifferten Rechnung bestanden, die durch die Österreichische Botschaft in New Delhi am 29. September endgültig beglichen worden sei. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß durch die Restzahlung an die Spedition ihm ein Vermögensnachteil erwachsen sei, könne nicht gefolgt werden.
Mit dem vorliegenden Schriftsatz (der bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes "jeweils zweifach pro Höchstgericht" eingebracht wurde) erhebt der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3, 5 und 6 VwGG unter Abstandnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a. erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Recht auf Ersatz des Mehraufwandes infolge Beseitigung von Transportschäden, in seinem Recht auf Auszahlung eines Haftrücklasses, in seinen Rechten auf Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes (§ 30 Abs. 1 RGV) im gesetzlichen Ausmaß sowie in seinem Recht auf Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 GG 1956 verletzt.
In der Sache selbst ist im Hinblick darauf, daß in der Einleitung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf das Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 93/12/0345 verwiesen und im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich der Antrag vom 9. Oktober 1992 genannt wird, davon auszugehen, daß die belangte Behörde über den (verfahrensgegenständlichen) Antrag vom 9. Oktober 1992 und nicht etwa über den (hier nicht verfahrensgegenständlichen) früheren Antrag vom 18. Jänner 1992 absprechen wollte. Die belangte Behörde hat dabei aber, worauf der Beschwerdeführer der Sache nach auch zutreffend verweist, den Inhalt des hier verfahrensgegenständlichen Antrages völlig verkannt, der eben nicht auf Zuspruch "des noch vorhandenen Haftungsbetrages von rund S 49.000,--" gerichtet war.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Demgemäß kommt der Zuspruch eines Betrages von S 50.000,-- an Schriftsatzwaufwand nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120187.X00Im RIS seit
20.11.2000