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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Prüfung der Relevanz eines Verfahrensfehlers durch den VwGH kann auch bei Amtsrevisionen - unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung zwischen VwGH und VfGH in Fragen des Kernbereichs der Versammlungs- und Vereinsfreiheit - nur soweit erfolgen, als keine inhaltliche Prüfung des Kernbereichs durch den VwGH erfolgt. Eine solche Prüfung obliegt alleine und ausschließlich dem VfGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L18Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021