Index
E1PNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. für viele etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027-0034, mwN). Diese Anforderung für die Geltendmachung von Verfahrensfehlern gilt auch für die Amtsrevision, selbst wenn in dieser das Unterbleiben einer an sich gebotenen Verhandlung releviert wird, weil die vor dem VwG belangte Behörde in einer von ihr erhobenen Revision nicht die Verletzung subjektiver Rechte (etwa nach Art. 6 MRK oder des Art. 47 GRC), sondern einen objektiven Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen geltend macht (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L14Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021