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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VfGH hat (mit Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH) klargestellt, dass, gerade weil die Amtspartei nicht legitimiert ist, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH bewirken kann (VfGH 7.10.2020, G 196/2020). Damit ist für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art. 133 Abs. 5 B-VG (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem VwGH nicht behandelt werden dürfen. In diesem Sinne obliegt die Entscheidung in Fragen der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in den Kernbereich des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit nach Art. 11 MRK allein dem VfGH (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0370). Aus diesen Erwägungen sieht der VwGH keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L10Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021