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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG der Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage maßgeblich, so macht es auch keinen Unterschied, dass eine verfassungsrechtliche Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L09Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021