Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0042 B 18. Mai 2020 RS 5Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision kann nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Dies gilt auch für die Revision einer Amtspartei, deren Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den VfGH mangels Verletzung in einem subjektiven Recht unzulässig wäre. Ist die Amtspartei nicht legitimiert, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, bewirkt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L08Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021