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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Betraf der beim VwG angefochtene Bescheid die Untersagung einer Versammlung und somit den Kernbereich der Versammlungsfreiheit, war aber Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des VwG alleine die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, so betraf diese verfahrensrechtliche Frage die Anwendung des einfachen Gesetzes und somit nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L05Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021