RS Vwgh 2021/9/29 Ra 2021/01/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144
MRK Art11
MRK Art11 Abs2
StGG Art12
VerG 2002 §12
VerG 2002 §29

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0105 B 27. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt (Anm: wie bisher) dem VfGH (vgl. VfSlg. 20.057/2016, sowie zuletzt VfGH 12.12.2016, E 580/2016, jeweils mwN). Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete (vgl. Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017), S. 343).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L02

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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