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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0105 B 27. Februar 2018 RS 2Stammrechtssatz
Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt (Anm: wie bisher) dem VfGH (vgl. VfSlg. 20.057/2016, sowie zuletzt VfGH 12.12.2016, E 580/2016, jeweils mwN). Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen VfGH und VwGH entfaltete (vgl. Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017), S. 343).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L02Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021