RS Vwgh 2021/9/29 Ra 2021/01/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144
B-VG Art144 Abs3
MRK Art11
StGG Art12
VerG 2002 §31
VersammlungsG 1953

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0105 B 27. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 24.1.2013, 2013/01/0003, mit Hinweis auf VwGH 31.5.2012, 2012/01/0016, und 11.12.2009, 2009/17/0227) folgte der ständigen Judikatur des VfGH, wonach hinsichtlich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit jede unrichtige Anwendung der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (einschließlich wesentlicher Verfahrensmängel) als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts im Sinne des Art. 144 B-VG zu werten und daher ausschließlich von ihm und nicht vom VwGH zu prüfen sei (sog. "Feinprüfungsjudikatur" bei Grundrechten mit Ausgestaltungsvorbehalt; vgl. etwa VfSlg. 9103/1981, 14.367/1995, 15.109/1998, 17.126/2004, 19.078/2010). Beginnend mit seinem (zum Versammlungsrecht ergangenen) Erkenntnis VfSlg 19.818/2013 hat sich der VfGH von seiner "Feinprüfungsjudikatur" im dargestellten umfassenden Sinn abgewendet. Er vertritt seither die Auffassung, dass lediglich Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, in seine ausschließliche Zuständigkeit fallen, er darüber hinaus aber nicht zu prüfen habe, ob die angefochtene Entscheidung "in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht" (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.852/2014, 19.961/2015 und 19.962/2015). Der VfGH tritt in Beschwerdesachen, die Angelegenheiten des Versammlungsrechts außerhalb des Kernbereichs betreffen, die Beschwerde im Falle der Ablehnung ihrer Behandlung nunmehr auch gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung ab (vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juni 2017, E 536/2017-8, bzw. vom 31. Juli 2017, E 536/2017-11). Diese Judikatur hat der VfGH in weiterer Folge auf das Grundrecht auf Vereinsfreiheit übertragen: Demgemäß obliegt dem VfGH zB. in Fragen der Bestrafung eines Vereinsorgans wegen Verstoßes gegen Anzeigepflichten nach § 31 VereinsG lediglich die verfassungsrechtliche "Grobprüfung" (vgl. VfSlg 19.994/2015); im Übrigen besteht in derartigen Fragen nunmehr eine Zuständigkeit des VwGH zur "Feinprüfung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L01

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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