RS Vwgh 2021/10/13 Ra 2021/06/0066

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Index

20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
LiegTeilG 1929 §13
LiegTeilG 1929 §13 Abs3
LiegTeilG 1929 §13 Abs4

Rechtssatz

Die Beurkundung gemäß § 13 LiegTeilG 1929 stellt keinen Bescheid dar. Sie bildet als öffentliche Urkunde nur einen Teilakt im Verfahren zur Verbücherung von Abschreibungen von einem Grundbuchskörper, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 LiegTeilG 1929 erfüllen, und entfaltet insbesondere hinsichtlich (der Wirksamkeit) des Titels des Eigentumserwerbs keine Bindungswirkung für das Zivilgericht.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060066.L01

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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