Index
20/11 GrundbuchNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Beurkundung gemäß § 13 LiegTeilG 1929 stellt keinen Bescheid dar. Sie bildet als öffentliche Urkunde nur einen Teilakt im Verfahren zur Verbücherung von Abschreibungen von einem Grundbuchskörper, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 LiegTeilG 1929 erfüllen, und entfaltet insbesondere hinsichtlich (der Wirksamkeit) des Titels des Eigentumserwerbs keine Bindungswirkung für das Zivilgericht.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060066.L01Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021