RS Vwgh 2021/10/13 Ra 2021/01/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StPO 1975 §120 Abs1
StPO 1975 §121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/01/0017 B 14. Dezember 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor dem VwG selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Auch wird die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandels zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihren Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. zu allem VwGH 22.4.2015, Ra 2014/04/0046-0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010324.L02

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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