RS Vwgh 2021/10/13 Ra 2021/01/0324

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StPO 1975 §120 Abs1
StPO 1975 §121

Rechtssatz

Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des VwG zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010324.L01

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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