RS Vwgh 2021/10/13 Ra 2019/01/0273

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Index

L05006 Landessymbole Landeswappen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LandessymboleG Stmk 2016 §7 Abs1
LandessymboleG Stmk 2016 §8 Abs1 Z2 idF 2019/103
LandessymboleG Stmk 2016 §8 idF 2016/104
VStG §44a Z2
VwRallg

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Anzeige vor Verwendung des Landeswappens findet sich zwar in § 7 Abs. 1 Stmk LandessymboleG 2016. Die bloße Unterlassung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 leg. cit. und Verwendung des Landeswappens stellte jedoch für sich allein nach dem Wortlaut des zur Zeit der Tat geltenden § 8 Stmk LandessymboleG 2016 in der Stammfassung LGBl. Nr. 104/2016 (noch) keine Verwaltungsübertretung dar. Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 103/2019 wurde die Unterlassung der Anzeige vor Verwendung des Landeswappens unter Strafe gestellt (siehe § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). So heißt es in den Erläuterungen zu diesem Straftatbestand ausdrücklich (vgl. ErläutRV XVII. GPStLT RV EZ 3630/1): "Weiters soll die Unterlassung der Anzeige gemäß § 7 einen neuen Straftatbestand darstellen. [...]"

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010273.L01

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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