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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0436 E 25. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der Tatort einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss so umschrieben sein, dass geprüft werden kann, ob er unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten Verordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1984, Zl. 83/03/0271).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020158.L01Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021