RS Vwgh 2021/10/15 Ra 2020/02/0077

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0063 B 25. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Eine außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist beim VwG eingelangte Revision ist - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0197) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020077.L03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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