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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0063 B 25. Mai 2016 RS 1Stammrechtssatz
Eine außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist beim VwG eingelangte Revision ist - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0197) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020077.L03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021