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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §69Beachte
Rechtssatz
Es ist nicht zu sehen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, jenem Prüfschema, das Art. 40 Verfahrensrichtlinie in Bezug auf Folgeanträge vorgibt und bei dem auch die in Kapitel II dieser Richtlinien enthaltenen Garantien und Rechte zu gewährleisten sind, in einer solchen Weise Rechnung zu tragen, dass die Prüfung solcher vom Fremden geltend gemachten Gründe, wie sie hier in Rede stehen, im Rahmen des nach den §§ 69 f AVG vorgesehenen Verfahrens zur Wiederaufnahme erfolgen dürfte. Noch weniger trifft dies auf das Verfahren über gemäß § 32 VwGVG 2014 beim BVwG zu stellende Anträge auf Wiederaufnahme eines erst nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zu.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J06Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022