RS Vwgh 2021/10/19 Ro 2019/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AVG §69
EURallg
VwGVG 2014 §32
32013L0032 IntSchutz-RL Art41
32013L0032 IntSchutz-RL Art9 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art9 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021
Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021
Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Art. 9 Abs. 1 erster Satz Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass Antragsteller ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben dürfen, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat. Davon dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie (u.a.) nur dann eine Ausnahme machen, wenn eine Person einen Folgeantrag im Sinn von Art. 41 Verfahrensrichtlinie stellt. Schon daraus ergibt sich, dass diese Ausnahme nicht unbeschränkt Platz greifen darf, sondern die in Art. 41 enthaltenen weiteren Vorgaben zu beachten sind. Nach dessen Abs. 1 dürfen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. Eine solche Rechtsposition, die dem Fremden, der die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens anstrebt, ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - wenn auch vielleicht nur unter bestimmten Voraussetzungen - einräumt, kann von ihm jedenfalls für die Dauer des Verfahrens bis zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 keinesfalls erlangt werden (vgl. zur danach allein darin bestehenden Rechtswirkung eines Antrages auf Wiederaufnahme, die Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag zu begründen, Hengstschläger/Leeb, AVG [2020], § 69, Rn. 58; dort insbesondere auch mit dem Hinweis, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG und § 32 VwGVG weder aufschiebende Wirkung zukommt noch ihm diese zuerkannt werden kann). § 12 und § 12a AsylG 2005, die Regelungen über den faktischen Abschiebschutz enthalten, beziehen sich ausdrücklich nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 12) sowie auf Folgeanträge im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 (§ 12a). Somit wird klar, dass wesentliche Sondervorschriften, die (auch) der Umsetzung der im Kapitel II der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Vorgaben dienen, sich nur auf Anträge auf internationalen Schutz und nicht auch auf Anträge auf Wiederaufnahme beziehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J12

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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