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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §17 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Einbringungsstelle für einen Antrag auf Wiederaufnahme und den damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die Folgen einer Einbringung bei einer nicht zuständigen Stelle werden den Vorgaben des Art. 6 Verfahrensrichtlinie (vgl. dazu etwa EuGH 25.6.2020, C-36/20 PPU; der EuGH hat darin dort insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eines der mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziele darin besteht, einen effektiven, d.h. einen möglichst einfachen, Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu gewährleisten, vgl. Rn. 63) nicht gerecht. Der - nicht nur, aber auch - der Umsetzung dieses Artikels dienende § 17 Abs. 1 AsylG 2005 erfasst schon nach seinem Wortlaut allein einen Antrag auf internationalen Schutz, nicht aber einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. Zudem ist der Antrag auf Wiederaufnahme, der einerseits an eine Frist gebunden ist und durch den andererseits der Lauf einer Frist bestimmt wird, gemäß § 13 Abs. 1 AVG schriftlich einzubringen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0036 PPU - Ministerio Fiscal VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J05Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022