Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die im Kapitel II der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Art. 6 bis Art. 30 sehen unter der Überschrift "Grundsätze und Garantien" zahlreiche Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und die in diesem Zusammenhang den Antragstellern zustehenden Rechte vor. Der VwGH verkennt nicht, dass manche der darin enthaltenen Vorgaben auch ohne spezifisch die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens regelnde Anordnungen schon deswegen (auch) in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme erfüllt werden, weil sie sich aus den allgemein im Verfahrensrecht geltenden Bestimmungen ergeben (wie etwa die in Art. 11 Verfahrensrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde). Allerdings kann solches nicht für alle Bestimmungen des Kapitel II der Verfahrensrichtlinie, die zudem in ihrem Art. 40 Verfahrensrichtlinie ein gänzlich anderes Prüfschema für die Behandlung von Folgeanträgen vorgibt (siehe die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 9.September 2021, C-18/20), gesagt werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J11Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022