Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrensrichtlinie wird mit den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Behandlung von Folgeanträgen, soweit es ein Vorbringen betrifft, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits vor Abschluss eines früheren Verfahrens vorgelegen ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Zunächst hat bereits der EuGH die Zulässigkeit der Festlegung einer Frist für die Behandlung eines in einem Folgeantrag erstatteten Vorbringens verneint. Den unionsrechtlichen Vorgaben kann aber auch nicht allein dadurch Rechnung getragen werden, dass für Anträge auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens jene Bestimmungen, die solche Fristen vorsehen, unangewendet bleiben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J04Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022