RS Vwgh 2021/10/19 Ro 2019/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2
EURallg
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021
Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021
Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Nach der österreichischen Rechtslage ist bei der Frage, ob keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, sodass sich ein Antrag aus dem Blickwinkel der entschiedenen Sache als unzulässig präsentiert (und dieser Sachverhalt nur mittels eines Antrages auf Wiederaufnahme geltend gemacht werden könnte), nicht allein auf den Inhalt des Vorbringens abzustellen, sondern es hat auch die Prüfung zu erfolgen, ob diesem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" innewohnt, dem Relevanz zukommt. Somit sind nach der österreichischen Rechtslage die in der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen "in zwei Etappen" vorzunehmenden Prüfschritte ineinander verwoben, sodass im Rahmen dieser gesamthaften Beurteilung die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie Platz zu greifen haben. Das gilt auch für das Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme, in dem (vor Bewilligung der Wiederaufnahme) die Behauptung, es lägen die Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsachen oder Beweismittel vor, einer Überprüfung zu unterziehen ist. Denn nur dann, wenn (tatsächlich) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, ist (unter den weiteren im Gesetz festgelegten Voraussetzungen) dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben (sh. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG; § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014); andernfalls ist der Antrag mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abzuweisen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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