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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH, C-18/20, ist Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag (nur) dann vorgenommen werden kann, wenn die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II dieser Richtlinie im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J02Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022