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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Rechtssatz
Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie sehen eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 46). Zwar enthalten Art. 40 Abs. 2 bis 4 und Art. 42 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie einige Verfahrensvorschriften für die erste Etappe der Bearbeitung von Folgeanträgen betreffend deren Zulässigkeit, die Richtlinie sieht jedoch keinen spezifischen verfahrensrechtlichen Rahmen für die Bearbeitung dieser Anträge in der Sache vor. Art. 40 Abs. 3 dieser Richtlinie verlangt allerdings, dass die Prüfung zulässiger Folgeanträge in der Sache gemäß Kapitel II dieser Richtlinie vorgenommen wird, in dem die Grundsätze und Garantien geregelt sind, die die Mitgliedstaaten in dem von ihnen festgelegten verfahrensrechtlichen Rahmen zu beachten haben (Rn. 47). Unter diesen Umständen bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Folgeanträgen vorzusehen, sofern zum einen die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten, insbesondere die in ihrem Art. 33 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 40 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden und zum anderen die Bearbeitung in der Sache im Einklang mit den genannten Grundsätzen und Garantien erfolgt (Rn. 48). So sieht etwa Art. 40 Verfahrensrichtlinie weder Fristen für die Einbringung eines Folgeantrags vor noch werden damit die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, sie vorzusehen (Rn. 54). Aus dem Kontext, in den sich Art. 40 dieser Richtlinie einfügt, ergibt sich, dass der Umstand, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags festzulegen, bedeutet, dass er die Festlegung solcher Fristen verbietet (Rn. 55).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J01Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022