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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A M, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020, W195 2134539-2/8E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 27. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12. August 2016 zur Gänze abgewiesen. Das BFA sprach außerdem aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 9. März 2020 als unbegründet ab.
3 Am 15. Juli 2020 stellte der Revisionswerber sodann beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 20. Oktober 2020 abgewiesen wurde. Unter einem erließ das BFA neuerlich eine Rückkehrentscheidung und traf wiederum eine Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 25.6.2021, E 2433/2021-5) eingebrachte - außerordentliche Revision. Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das BVwG habe seinem Fluchtvorbringen, wonach sein Cousin am 30. April 2020 in Bangladesch ermordet worden sei, keine besondere Bedeutung geschenkt.
10 Dem ist zu erwidern, dass sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers befasst hat und insbesondere darauf verwies, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hatte, es habe sich keine Änderung seit dem Abschluss seines Asylverfahrens - erkennbar auch bezogen auf eine Verfolgungsgefahr in Bangladesch - ergeben. Daraus zog das BVwG aber der Sache nach zu Recht den Schluss, dass im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG an die Ergebnisse des rechtskräftig erledigten Asylverfahrens angeknüpft werden könne, zumal auch seitens der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers kein Vorbringen in Richtung einer konkrete Sachverhaltsänderung seit Abschluss des Asylverfahrens erstattet worden war.
11 Zum weiteren Revisionsvorbringen, wonach das BVwG eine verbindliche Einstellungszusage für den Revisionswerber nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist auszuführen, dass eine Entscheidung des BVwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offen stehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, im Regelfall - so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, Rn. 14).
12 Vor dem Hintergrund der Feststellungen des BVwG (insbesondere dem erst knapp sechsjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers und seinen schlechten Deutschkenntnissen) legt die Revision mit ihrem Vorbringen zur ohnehin vom BVwG berücksichtigten Einstellungszusage keine ausgeprägte Integration des Revisionswerbers dar, sodass es schon an der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles fehlt.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2021
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220170.L00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021