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E1PNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A O, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020, I408 1229348-3/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nachdem im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit am 16. Dezember 2019 mündlich verkündetem und am 10. Februar 2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise und unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit von dessen Abschiebung nach Nigeria gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, stellte dieser am 11. März 2020 im Wege des für ihn gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.
2 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erließ gegen den Revisionswerber gestützt auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und bestimmte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei seiner Ausreiseverpflichtung, die sich aus der gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2020 erlassenen Rückkehrentscheidung ergebe, nicht nachgekommen. Während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet von 1982 bis 1993 habe der Revisionswerber eine Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textiltechnik besucht und diese am 8. Oktober 1990 positiv abgeschlossen. Anschließend sei er nach Nigeria zurückgekehrt. Im Jahr 2002 habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Juni 2002 abgewiesen worden sei. Der Revisionswerber habe diese Entscheidung bekämpft, er sei jedoch unmittelbar darauf aus Österreich ausgereist. Daraufhin sei das Beschwerdeverfahren eingestellt worden. Der Revisionswerber habe am 29. September 2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, beziehe seit September 2014 Leistungen der Grundversorgung und sei nach wie vor in einer Unterkunft der Volkshilfe untergebracht. Er sei bemüht, durch den Verkauf von Zeitungen zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Damit bringe er nach eigenen Angaben € 300,-- bis € 400,-- monatlich ins Verdienen; er sei aber weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund seiner zehnjährigen Ausbildung in Österreich beherrsche der Revisionswerber die deutsche Sprache sehr gut. Abgesehen von der medizinischen Betreuung bestünden in Österreich keine näheren persönlichen oder privaten Beziehungen des ledigen und strafgerichtlich unbescholtenen Revisionswerbers. Seit etwa 25 Jahren liege bei ihm eine paranoide Schizophrenie vor, die zu akustischen Halluzinationen und Alkoholmissbrauch führe. Diese Erkrankung sei bereits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen. Seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich stehe der Revisionswerber aus diesem Grund in ärztlicher Behandlung und er werde von einer psychosozialen Beratungsstelle unterstützt bzw. betreut. Er erhalte näher genannte Medikamente und habe auch einen Alkoholentzug hinter sich. Durch einen Sturz im Juli 2020 habe er ein Hämatom am rechten Oberschenkel erlitten und er sei von 10. bis 13. August 2020 wegen Alkoholabhängigkeit und Schizophrenie in stationärer Behandlung gewesen. Bereits in seinem Asylverfahren sei ihm ein Erwachsenenvertreter zugewiesen gewesen. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei der Revisionswerber jahrelang in Nigeria, Kanada und Israel aufhältig gewesen und auch in Österreich seit 2014 u.a. als Verkäufer einer Straßenzeitung und als Erntehelfer im Einsatz gewesen. In Nigeria lebten neben der Mutter auch noch Geschwister des Revisionswerbers. Seine Familie sei als vermögend anzusehen. So habe er in seiner Jugend eine fachspezifische Ausbildung in Österreich erhalten und auch andere Geschwister des Revisionswerbers hätten sich außerhalb Nigerias in England, Kanada oder in den USA eine Existenz aufbauen können. Von 1993 bis 2002 sei der Revisionswerber in Nigeria als Betriebsleiter tätig gewesen. Die dortigen Verhältnisse seien ihm daher bekannt. Er habe in Nigeria wegen seines Krankheitsbildes Zugang zu den entsprechenden Medikamenten, wenn auch nicht im selben Ausmaß und in derselben Qualität wie in Österreich. Demnach werde der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein; es sollte ihm mit Unterstützung seiner Familie möglich sein, im Herkunftsland die entsprechende Behandlung zu erhalten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem gegenständlichen Antrag seien dieselben Unterlagen zum Privatleben des Revisionswerbers beigelegt worden, die auch schon im Verfahren betreffend dessen Antrag auf internationalen Schutz beigebracht worden seien. Es sei auch dasselbe Vorbringen hinsichtlich der Integration des Revisionswerbers in Österreich erstattet worden. Ergänzend sei lediglich ein mit 10. März 2020 datiertes Bewerbungsschreiben vorgelegt worden. Im Übrigen traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zur Lage in Nigeria.
5 In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht selbsterhaltungsfähig sei und somit die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderliche Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt sei. Im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche erwog das Verwaltungsgericht, dass über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bereits durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 16. Dezember 2019 mündlich verkündeten Erkenntnis entschieden worden sei. Seither hätten sich - abgesehen vom damals knapp über fünfjährigen und dem nunmehr knapp über sechsjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich - keine Hinweise auf eine etwaige Änderung der Umstände ergeben, sodass eine neuerliche Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen entfallen könne. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine nennenswerte Änderung der Lage in Nigeria bzw. der persönlichen Umstände des Revisionswerbers ergeben und es sei auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet worden.
6 Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Gericht unter Hinweis auf § 21 Abs. 7 BFA-VG; überdies sei ein Verhandlungsantrag vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht gestellt worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Wenn sich die Revision darauf beruft, das Verwaltungsgericht wäre insbesondere in Anbetracht der mit dem angefochtenen Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, so ist festzuhalten, dass gegen den Revisionswerber aufgrund des am 16. Dezember 2019 mündlich verkündeten und am 10. Februar 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand. Somit hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Verfahren - soweit keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage eingetreten war - bei Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung infolge der Abweisung des gegenständlichen Antrags vom 11. März 2020 (vgl. § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005) in Bindung an das Erkenntnis vom 16. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist (siehe VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, Rn. 18). Daran ändert auch das Argument des Revisionswerbers, wonach sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt worden sei, nichts.
12 Dass eine solche maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten wäre, legt der Revisionswerber nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere tritt die Revision den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Lage in Nigeria u.a. hinsichtlich der für die Behandlung der Krankheit des Revisionswerbers maßgeblichen Verhältnisse zwischen Dezember 2019 und Dezember 2020 nicht wesentlich geändert habe, nicht konkret entgegen; die grundsätzliche Erhältlichkeit alternativer Wirkstoffe zur Behandlung der Erkrankung des Revisionswerbers wurde in der Beschwerde, die die faktische Zugänglichkeit der benötigten Arzneimittel in Nigeria - abgesehen von den damit verbundenen Kosten für den Patienten - im Wesentlichen lediglich infolge von dort zwischen den einzelnen Bundesstaaten aufgrund der Covid-19-Pandemie (temporär) verfügten Reisebeschränkungen in Frage gestellt sah, auch zugestanden.
13 Eine entscheidende Änderung der persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers, die in der Revision ins Treffen geführt wird, war den an das BFA und an das Verwaltungsgericht übermittelten Unterlagen sowie den diesbezüglichen Schriftsätzen nicht zu entnehmen. Allein aufgrund des Zeitablaufs von ca. einem Jahr war eine solche Änderung fallbezogen nicht anzunehmen.
14 Sofern die Revision u.a. unter Bezugnahme auf den Sturz des Revisionswerbers im August 2020 dahin argumentiert, dass sich dessen Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, so handelt es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0005, Rn. 18). Im Beschwerdeschriftsatz vom 13. November 2020 wurde noch ausgeführt, dass der Revisionswerber, obwohl er seit Jahrzehnten an einer psychischen Erkrankung leide, die dauernder Behandlung bedürfe und die sein Leben nachhaltig präge, durch Therapien und Medikamente die Krankheit soweit unter Kontrolle habe, dass es ihm möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb für die Zukunft im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers auszugehen sei. Dass sich der Revisionswerber - wie nunmehr in der Revision ausgeführt - Anfang Dezember 2020 wegen aggressiver Verhaltensstörung bei Alkoholintoxikation erneut in stationäre Behandlung begeben habe, wurde hingegen gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Im Übrigen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder ein konkreter Nachweis für die Sicherung des Lebensunterhalts des Revisionswerbers übermittelt noch das Vorliegen z.B. eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages behauptet (vgl. § 8 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
15 Mit den Ausführungen, wonach eine Einvernahme des Revisionswerbers vor dem BFA am 25. Juni 2020 nicht habe durchgeführt werden können, weil sich dieser geweigert habe, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich sei, dass der Revisionswerber zu dieser Einvernahme im Beisein des gerichtlichen Erwachsenenvertreters erschienen sei, sodass ein neuerlicher Ladungsversuch gemeinsam mit dem Erwachsenenvertreter hätte erfolgen müssen, ist für die Revision ebenfalls nichts zu gewinnen. Zunächst erging eine Ladung an den Erwachsenenvertreter, der dem BFA einen Tag vor dem festgelegten Termin mitteilte, dass der Revisionswerber alleine bei der Behörde erscheinen werde. Weiters trat die Behörde in der Folge schriftlich an den Erwachsenenvertreter mit der Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen heran. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass um die Anberaumung eines neuerlichen Termins ersucht worden wäre; dies wird auch nicht vorgebracht. Es wurden dem BFA seitens des Erwachsenenvertreters Unterlagen vorgelegt, die jedoch selbst im Zusammenhalt mit dem dazu erstatteten schriftlichen Vorbringen sowie den Beschwerdeausführungen keine substantiierten Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass die für eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK relevanten Sachverhaltsgrundlagen seit Erlassung des am 16. Dezember 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses eine Änderung erfahren hätten.
16 Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht, aufzuzeigen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - allenfalls auch infolge eines substantiierten Bestreitens der behördlichen Sachverhaltsannahmen zu den in nicht ausreichender Höhe zur Verfügung stehenden Existenzmitteln - im Lichte der Leitlinien der hg. Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG geboten gewesen wäre (siehe grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Ferner lässt die Revision außer Acht, dass in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde vom 13. November 2020 kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer solchen Verhandlung zu verstehen, zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt wurden (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0005, Rn. 14).
17 Dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers im Hinblick auf eine fallbezogen relevante Änderung der Verhältnisse in Nigeria seit Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2019 in einem entscheidenden Punkt unvollständig oder mangelhaft wären, zeigt die Revision - wie bereits erwähnt - nicht konkret auf. Es fehlt folglich an der erforderlichen Relevanzdarstellung des behaupteten Verfahrensmangels.
18 Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich die Revision somit als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220017.L00Im RIS seit
24.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021