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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gundsätzlich ist die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 19.4.1988, 87/04/0259, betreffend Beiträge zum Versorgungsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten). § 37 Abs. 4 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 legt in diesem Sinne fest, dass §§ 6 bis 9 für Beitragszeiten ab dem 1. Jänner 2013 nicht mehr anzuwenden sind, für Zeiträume davor jedoch - unabhängig vom Entscheidungszeitpunkt - schon. Darauf weist auch § 117 Abs. 16 ZivTG 2019 betreffend die Einhebung ausständiger Beiträge hin; nichts Anderes kann gelten, wenn Beiträge für einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 2013 nachträglich neu festgesetzt werden. Insofern ist die Rechtslage klar (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, Rn. 7, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060130.L02Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021