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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber wegen mehrerer Vergehen nach § 27 SMG 1997, unter anderem wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, verurteilt. Die auch herangezogene Bestimmung des § 27 Abs. 2a SMG 1997 sieht eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vor. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit die Festnahme kleiner Drogendealer ermöglicht werden, denen zwar gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden kann, die aber dennoch eine gewisse Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, indem sie in der Öffentlichkeit Suchtgifthandel betreiben. Hinzu kommt, dass der Revisionswerber auch wegen der gewerbsmäßigen Begehung gemäß Abs. 3 leg.cit. verurteilt wurde, wobei es sich um ein besonderes persönliches Schuldmerkmal handelt. Vor diesem Hintergrund ist das BVwG trotz des besonderen öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Suchtgifthandels (dazu vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN) nicht davon entbunden, zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilungen des Revisionswerbers eine eingehendere Auseinandersetzung mit allen Umständen dieses Falles, insbesondere unter Einbeziehung der Art und Schwere der Straftaten, der konkreten Tatumstände und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers, gegebenenfalls auch durch Verschaffung eines persönlichen Eindrucks dazu in einer mündlichen Verhandlung (vgl. zu den entsprechenden Kriterien hinsichtlich der Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch in Bezug auf die Gefährdungsprognose VwGH 19.7.2021, Ra 2020/14/0574; 17.3.2021, Ra 2021/14/0043, jeweils mwN) vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140562.L03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021