Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z5Beachte
Rechtssatz
An die Behörde oder das VwG gerichtete schriftliche Anbringen werden zum Zwecke der Kommunikation (des "Verkehrs") mit der Behörde oder dem VwG erstellt und können daher auch diesem Zweck entsprechend gestaltet - also etwa in deutscher Sprache abgefasst - werden. Demgegenüber bestehen vorgelegte Urkunden in der Regel bereits unabhängig vom verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren und dienen der Beweisführung, sollen die Behörde oder das VwG also im Sinne von § 45 Abs. 2, §§ 46, 47 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) vom Vorliegen bestimmter Tatsachen überzeugen, die sich außerhalb des Verfahrens ereignet haben. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG 2014 verpflichten einen Asylwerber (etwa im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005) generell, fremdsprachige Urkunden nur in übersetzter Form vorzulegen (vgl. demgegenüber beispielsweise § 6 Abs. 3 NAGDV 2005 oder § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den Bestimmungen über die Rechtsberatung vor dem BVwG nach § 52 BFA-VG 2014 (anzuwenden war im vorliegenden Verfahren die Fassung vor dem BBU-Errichtungsgesetz) ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L06Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021