RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0135

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1 Z5
AVG §13
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §47
BFA-VG 2014 §52
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0136
Ra 2020/14/0137

Rechtssatz

An die Behörde oder das VwG gerichtete schriftliche Anbringen werden zum Zwecke der Kommunikation (des "Verkehrs") mit der Behörde oder dem VwG erstellt und können daher auch diesem Zweck entsprechend gestaltet - also etwa in deutscher Sprache abgefasst - werden. Demgegenüber bestehen vorgelegte Urkunden in der Regel bereits unabhängig vom verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren und dienen der Beweisführung, sollen die Behörde oder das VwG also im Sinne von § 45 Abs. 2, §§ 46, 47 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) vom Vorliegen bestimmter Tatsachen überzeugen, die sich außerhalb des Verfahrens ereignet haben. Weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG 2014 verpflichten einen Asylwerber (etwa im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005) generell, fremdsprachige Urkunden nur in übersetzter Form vorzulegen (vgl. demgegenüber beispielsweise § 6 Abs. 3 NAGDV 2005 oder § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den Bestimmungen über die Rechtsberatung vor dem BVwG nach § 52 BFA-VG 2014 (anzuwenden war im vorliegenden Verfahren die Fassung vor dem BBU-Errichtungsgesetz) ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L06

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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