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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass schriftliche Anbringen - darunter etwa Beschwerden - im Asylverfahren nach dem AsylG 2005 nur in deutscher Sprache eingebracht werden dürfen und daher bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden kann (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288, unter Hinweis auf VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, zum AsylG 2005; anders noch die Rechtslage nach dem AsylG 1997, vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0800). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. § 39a AVG (hier iVm § 17 VwGVG 2014) über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde (dem VwG) und den Parteien (vgl. VwGH 20.2.2001, 2001/18/0002; 29.1.2014, 2012/08/0283). Der vom BVwG daraus gezogene Größenschluss - dass die fehlende Verpflichtung zur amtswegigen Übersetzung von schriftlichen Anbringen umso mehr für Beweismittel gelten müsse - trifft jedoch nicht zu, weil solche Schriftstücke nicht in dieser Form vergleichbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L04Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021