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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0488 E 27. Jänner 2000 RS 4Stammrechtssatz
Liegt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der
österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers vor,
wonach es sich bei den vom Asylwerber vorgelegten Urkunden um
Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber
zur Kenntnis gebracht (Hinweis E 24.1.1990, 89/01/0013), so vermag
der VwGH einer darauf gestützten Beweiswürdigung der Behörde in der
Regel nicht entgegen zu treten, wenn der Inhalt der herangezogenen
Stellungnahme schlüssig ist und der Asylwerber den darin im
Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer
Fälschung im Verwaltungsverfahren nicht in der Form einer konkreten
Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer
pauschalen Gegenbehauptung entgegen getreten ist (Hinweis E
7.11.1990, 90/01/0070, 0071, und E 6.9.1995, 95/01/0002, 0048).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021