RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0136
Ra 2020/14/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0470 E 31. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Es handelt sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).

Schlagworte

Allgemein Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L02

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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