Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0470 E 31. Mai 2001 RS 3Stammrechtssatz
Es handelt sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).
Schlagworte
Allgemein Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L02Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021