RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0136
Ra 2020/14/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0207 E 12. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers stellt keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L01

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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