Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Die geschlossene Bauweise bedeutet, dass kein Abstand zur Grundgrenze der Nachbarn einzuhalten ist; gemäß § 25 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kommen die Abstandsbestimmungen in einer solchen Konstellation nicht zur Anwendung (vgl. etwa VwGH 19.12.1996, 96/06/0025). § 25a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthält Ausnahmen von der Einhaltung der Baulinien, Baufluchtlinien sowie der Mindestabstände von den Grenzen des Bauplatzes für bestimmte Bauteile, etwa für Balkone und Erker. Da aufgrund der geschlossenen Bauweise ohnehin kein Abstand zur Grundgrenze der Nachbarn einzuhalten ist, ist die Anwendung des § 25a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hinsichtlich des Abstands von jener Grundgrenze, an die angebaut werden kann, in diesem Zusammenhang denkunmöglich.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060191.L01Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021