RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/06/0191

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs2
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25a
ROG Slbg 2009 §58 lita

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0192
Ra 2021/06/0193
Ra 2021/06/0194

Rechtssatz

Die geschlossene Bauweise bedeutet, dass kein Abstand zur Grundgrenze der Nachbarn einzuhalten ist; gemäß § 25 Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kommen die Abstandsbestimmungen in einer solchen Konstellation nicht zur Anwendung (vgl. etwa VwGH 19.12.1996, 96/06/0025). § 25a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthält Ausnahmen von der Einhaltung der Baulinien, Baufluchtlinien sowie der Mindestabstände von den Grenzen des Bauplatzes für bestimmte Bauteile, etwa für Balkone und Erker. Da aufgrund der geschlossenen Bauweise ohnehin kein Abstand zur Grundgrenze der Nachbarn einzuhalten ist, ist die Anwendung des § 25a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hinsichtlich des Abstands von jener Grundgrenze, an die angebaut werden kann, in diesem Zusammenhang denkunmöglich.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060191.L01

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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