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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 5 Z 3 Slbg ROG 2009 bezieht sich bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut auf "Wohnungen" und nicht auf Wohnobjekte bzw. ganze Gebäude (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, mwN; vgl. dazu, dass der genannte Ausnahmetatbestand die Nutzung von Wohnungen vor Augen hat, im Übrigen etwa auch VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060006.L03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021