RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/06/0006

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
ROG Slbg 2009 §31 Abs5 Z3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0007

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 5 Z 3 Slbg ROG 2009 bezieht sich bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut auf "Wohnungen" und nicht auf Wohnobjekte bzw. ganze Gebäude (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, mwN; vgl. dazu, dass der genannte Ausnahmetatbestand die Nutzung von Wohnungen vor Augen hat, im Übrigen etwa auch VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060006.L03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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