TE Vwgh Beschluss 1996/11/27 95/12/0305

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des E in Berlin gegen den Vorsitzenden der Studienkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Anrechnung bzw. Teilanerkenung ausländischer Studien, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte seinerzeit mit Schreiben vom 7. März 1991 die Anerkennung des von ihm an der Freien Universität Berlin absolvierten "I. Abschnittes der ärztlichen Prüfung" anstelle des II. Abschnittes des Medizinstudiums an der Universität Wien. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der zuständigen Studienkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien im Instanzenzug im wesentlichen deshalb nicht stattgegeben, weil der Beschwerdeführer für die gleiche Studienrichtung in Wien und Berlin immatrikuliert war. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 92/12/0191, auf das zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen wird, behoben, weil dem § 6 Abs. 5 AHStG nicht die Bedeutung beizumessen sei, daß die Anrechnung von Auslandsstudien bei gleichzeitiger Immatrikulation an einer inländischen Universität ausgeschlossen sei.

Im fortgesetzten Verfahren wurden dem Beschwerdeführer - soweit den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist - mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission vom 27. Jänner 1994 Teile des 2. Staatsexamens für den zweiten Studienabschnitt angerechnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer (siehe die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1995, Zlen. 94/12/0193, 0226) von der angegebenen Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch gemacht. Unter der zweitgenannten Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes bekämpfte der Beschwerdeführer weiters einen in seiner Angelegenheit ergangenen Bescheid der Studienkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 6. April 1994, dies aber nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Beide Beschwerden wurden daher mit dem genannten Beschluß vom 22. März 1995 wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges bzw. Fristversäumnis zurückgewiesen.

Die vorliegende "eigenhändige" Säumnisbeschwerde, datiert mit 8. November 1995, bezieht sich offensichtlich auf dieselbe Angelegenheit, nämlich die Anerkennung des 2. Staatsexamens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich, die belangte Behörde zu einer Ordnungsstrafe zu verurteilen und das Verfahren zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zu ziehen. Er sieht die Säumnis offenbar in der angeblichen Nichterledigung folgenden Schreibens vom 24. Oktober 1994, gerichtet an den Vorsitzenden der Studienkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien:

"Hiermit stelle ich - sicherheitshalber - einen zusätzlichen Antrag auf Anerkennung meines 2. Staatsexamens. Es beginnt damit allenfalls eine zusätzliche Frist. Bisherige Fristen werden dadurch nicht berührt.

Die Unterlagen liegen Ihnen komplett mit dem obigen Antrag seit dem 15.05.1992 (1992) vor, die Sie beiziehen wollen.

Unmittelbar mit Ende der Dreimonatsfrist wird allenfalls bei Nichtvorliegen eines Bescheides eine zusätzliche Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben."

In der auf Grund der mehrfachen Mängel dieser Säumnisbeschwerde mit 22. Dezember 1995 verfügten Beschwerdeergänzung, in der der Beschwerdeführer insbesondere auch aufgefordert wurde, den Zusammenhang seiner nunmehrigen Beschwerde mit den unter Zlen. 92/12/0191 bzw. 94/12/0193, 0226 protokollierten bzw. entschiedenen Verfahren darzulegen, bezeichnet der Beschwerdeführer - ohne auf den konkreten Auftrag einzugehen - das Recht, in dem er verletzt wurde, ausdrücklich wie folgt:

"a.

Ich habe Anspruch auf einen Bescheid auf meinen Antrag auf Anerkennung des 2. Staatsexamens vom 24. 10. 1994 innerhalb einer als angemessen anzusehenden Zeit. Als angemessen gilt in Österreich gesetzlich festgelegt (§ 73 AVG, § 27 VwGG) sechs Monate. Die Frist wurde durch die Oberbehörde Studienkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien inzwischen um acht Monate versäumt. ..."

Unter "b." führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, aus welchen materiell-rechtlichen Gründen er seiner Ansicht nach Anspruch auf Anerkennung des 2. Staatsexamens habe. Letztlich stellt der Beschwerdeführer noch den Antrag, "eine Frist von je drei Werktagen zur Ausstellung und Zustellung des Bescheides festzulegen und für jeden darüber hinausgehenden versäumten Werktag Ordnungsstrafe festzusetzen".

Nach § 27 VwGG, in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Ein Beschluß nach Abs. 1 ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

§ 73 AVG normiert hinsichtlich der Entscheidungspflicht, daß diese grundsätzlich auf die sachlich zuständige Oberbehörde auf Antrag der Partei übergeht, wobei ein solcher Antrag aber unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen ist; er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde wird auf den vorher wiedergegebenen Antrag des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden der Studienkommission vom 24. Oktober 1994 gestützt. Damit ist von vornherein erkennbar, daß der Beschwerdeführer den Instanzenzug im Sinne des § 27 VwGG nicht erschöpft hat, weil es sich beim Vorsitzenden der Studienkommission jedenfalls nicht um eine letztinstanzliche Behörde handelt.

Da dies bereits auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers erkennbar war, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Frage einer weiters notwendigen Beschwerdeergänzung nach § 34 Abs. 2 VwGG einzugehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120305.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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