Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das jeweils einschreitende Organ bestimmt allein über die näheren Umstände der Durchführung der Atemluftprobe. Das Assistieren einer Polizeischülerin durch Einschalten des Geräts und Hinhalten des Schlauchs steht nicht mit der Sachverhaltsannahme im Widerspruch, dass der Alkomattest vom einschreitenden Organ durchgeführt worden ist.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020138.L03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021