RS Vwgh 2021/10/22 Ra 2021/02/0138

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Das jeweils einschreitende Organ bestimmt allein über die näheren Umstände der Durchführung der Atemluftprobe. Das Assistieren einer Polizeischülerin durch Einschalten des Geräts und Hinhalten des Schlauchs steht nicht mit der Sachverhaltsannahme im Widerspruch, dass der Alkomattest vom einschreitenden Organ durchgeführt worden ist.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020138.L03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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