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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46Rechtssatz
Im Verfahren gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der Alkoholisierung ausdrücklich nur unsubstantiiert mit dem Ersuchen um Übermittlung des Eichscheins. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen besteht für das VwG keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.3.1992, 91/02/0134).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020138.L02Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021