RS Vwgh 2021/10/22 Ra 2020/02/0180

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
VVG §1 Abs1
VVG §10 Abs2
VVG §3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Einem Mahnschreiben fehlt jede normative Kraft (VwGH 28.2.1984, 83/05/0221), sodass damit weder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird noch dagegen ein Rechtsmittel möglich oder erforderlich wäre. Die in § 10 Abs. 2 VVG genannte Beschwerde richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020180.L03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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