TE Vwgh Beschluss 2021/10/27 Ra 2020/10/0166

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2020, Zl. LVwG-S-941/003-2019, betreffend eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber hat bereits mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 8. Oktober 2020, Zl. LVwG-S-941/003-2019, erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2021, Zl. Ra 2020/10/0166-11, mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurde.

2        Die gegenständliche außerordentliche Revision ist ebenfalls gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gerichtet.

3        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Durch die mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 erfolgte Erhebung der Revision hat der Revisionswerber in der vorliegenden Rechtssache sein Revisionsrecht bereits verbraucht, sodass die später erhobene - hier gegenständliche - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2021/09/0120; 19.7.2021, Ra 2021/18/0190; 7.2.2020, Ra 2020/03/0006, 0015).

Wien, am 27. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100166.L02

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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