TE Vwgh Beschluss 2021/10/27 Ra 2020/10/0166

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs2 Z1
VwGG §45
VwGG §45 Abs1 Z1
VwGG §45 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.Tscheließnig, über den Antrag des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2020, Zl. LVwG-S-941/003-2019, betreffend eine Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 5. Juni 2021, Ra 2020/10/0166-11, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2020, Zl. LVwG-S-941/003-2019, betreffend eine Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach mangels Rechtmäßigkeit des Einantwortungsbeschlusses der Antragsteller nicht als „außerbücherlicher Eigentümer“ nach den forstrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen gewesen sei, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sei, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhänge, weil in einem Strafverfahren wegen Nichterfüllung einer mit Bescheid auferlegten Verpflichtung der Frage, ob der Auftrag rechtens an den Verpflichteten ergangen sei, bei der Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes keine Bedeutung zukomme.

2        Mit Eingabe vom 16. September 2021 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 4 VwGG. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass der Einantwortungsbeschluss des BG Scheibbs vom 17. Jänner 2014 über die Einantwortung der Verlassenschaft nach seiner verstorbenen Mutter erschlichen worden sei. Weiters sei durch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Von diesen Wiederaufnahmegründen habe der Antragsteller mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2021 Kenntnis erlangt.

3        Damit wird vom Antragsteller kein Vorbringen erstattet, das das Vorliegen der Voraussetzungen der angesprochenen, in § 45 Abs. 1 Z 1 und 4 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Was das Vorbringen zur Erschleichung des Einantwortungsbeschlusses betrifft, bezieht sich die behauptete Erschleichung nicht - wie in § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG normiert (arg: „Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn 1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist“) - auf den verfahrensbeendenden Beschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens, sondern auf einen gerichtlichen Einantwortungsbeschluss aus dem Jahr 2014; letzterer sei erschlichen worden. Der behauptete Erschleichungstatbestand ist daher von vornherein nicht als tauglicher Wiederaufnahmegrund geeignet. Soweit der Antragsteller auf eine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG verweist, ist er auf das dort weiters verankerte Erfordernis der Annahme eines anderslautenden Erkenntnisses oder Beschlusses bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass die Einvernahme des Antragstellers im Revisionsverfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hatte, ob der Einantwortungsbeschluss bzw. der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende forstpolizeiliche Auftrag zu Recht ergangen ist. Darüber hinaus wurde den Verhandlungsbestimmungen entsprochen, zumal nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ungeachtet eines Parteiantrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Revision zurückzuweisen ist.

4        Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs zu bekämpfen (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung).

5        Im Übrigen können die Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags jedenfalls hinsichtlich des Erschleichungstatbestandes nicht den Tatsachen entsprechen, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2021, Ra 2020/10/0166-11, keinen diesbezüglichen Hinweis enthält.

6        In Ermangelung eines zutreffenden Wiederaufnahmegrundes war dem Wiederaufnahmeantrag nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100166.L03

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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