TE Vwgh Beschluss 2021/10/28 Ra 2021/09/0138

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG 1967 §20 Abs14 idF 2019/II/058
PVG 1967 §20 Abs7 idF 2003/I/130
PVWO 1967 §22
PVWO 1967 §22 Abs1 idF 2007/II/323
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Wählergruppe X, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021, W213 2236046-1/4E, betreffend Abweisung der Anfechtung einer Wahl nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Am 27. und 28. November 2019 fand im Bundesministerium für Landesverteidigung die Personalvertretungswahl statt. Der hier gegenständliche Fliegerhorst ist eine Dienststelle im Sinn des § 4 Abs. 2 und 3 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG).

2        Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung) vom 28. August 2020 - die diese Dienststelle betreffende Wahlanfechtung der revisionswerbenden Wählergruppe gemäß § 20 Abs. 7 PVG und § 11 Abs. 3 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) ab.

3        Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4        Das Bundesverwaltungsgericht traf dazu im Wesentlichen die Feststellungen, dass sechs im Rahmen der Briefwahl abgegebene Stimmen durch den Dienststellenwahlausschuss von der Auszählung ausgeschlossen worden seien. Dabei habe es sich um fünf Rücksendekuverts und ein Wahlkuvert gehandelt, die am zweiten Wahltag innerhalb der Öffnungszeiten des Wahllokals eingelangt seien. Aus dem Wahlkuvert gehe nicht hervor, wer die Stimme abgegeben habe. Die Briefwahlstimmen (fünf in Rücksendekuverts verschlossene Wahlkuverts samt seinem eigenen nicht in einem Rücksendekuvert befindlichen Wahlkuvert) seien durch MK, der zum Zeitpunkt der Wahl mit fünf Kollegen an einem Kurs an einem anderen Ort teilgenommen habe, am 15. November 2019, gegen 17:30 Uhr, beim Kommandanten der Haupttorwache beim Fliegerhorst abgegeben worden, der ihm versichert habe, diese Wahlkarten weiterzuleiten. Die Kuverts seien (ohne Poststempel) zum Zeitpunkt der Schließung des Wahllokals (15:00 Uhr) beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt gewesen.

5        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage fallbezogen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfGH 1.7.2016, W I 6/2016) einer Wahlanfechtung stattzugeben sei, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sei, was dann der Fall sei, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt worden sei, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen wolle, ohne dass es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedürfe.

6        Hier widerspreche das Einlangen eines verschlossenen Wahlkuverts im Wahllokal den Erfordernissen des § 20 Abs. 7 PVG iVm § 11 Abs. 3 PVWO. § 20 Abs. 7 PVG ordne ausdrücklich an, dass die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden seien, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangten. Es liege auf der Hand, dass in dem Fall, in dem lediglich ein verschlossenes Wahlkuvert übergeben worden sei, diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen und diese Stimme daher zu Recht bei der Auszählung nicht berücksichtigt worden sei.

7        Die anderen fünf verfahrensgegenständlichen Briefwahlstimmen seien zwar unter Verwendung der in § 20 Abs. 7 PVG iVm § 11 Abs. 3 PVWO vorgegebenen Wahlbehelfe abgegeben worden und noch vor der Stimmenzählung beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt. Allerdings sei die Übermittlung nicht durch Post, Dienst- oder Kurierpost sondern durch MK erfolgt, der wohl als Bote zu qualifizieren sei. Die Übermittlung der Briefwahlstimmen durch einen Boten sei aber weder in § 20 Abs. 7 PVG noch in § 11 Abs. 3 PVWO explizit angeführt. Schon der Gesetzeswortlaut deute darauf hin, dass es sich hier um eine taxative Aufzählung handle. Auch nach den Gesetzesmaterialien (GP 22. RV 283, 33 f) solle Bediensteten an Dienststellen, zwischen denen ein regelmäßiger Zustell- und Abholdienst der Dienstpost zur und von der Dienststelle eingerichtet sei, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet sei, und wo daher die Beförderung der Wahlunterlagen gemeinsam mit der Dienst- oder Kurierpost gegenüber der Beförderung durch die Post eine raschere Übermittlung erwarten lasse, auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe auf diesem Weg eröffnet werden. Damit werde aber klar zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber von einem im Rahmen der Verwaltungsorganisation institutionalisierten Zustelldienst ausgehe. Eine formlose Übergabe der Briefwahlstimmen durch einen Boten - wie es im vorliegenden Fall geschehen sei - komme daher nicht in Betracht. Die verfahrensgegenständlichen Stimmen seien deshalb bei der Auszählung zu Recht nicht berücksichtigt worden.

8        Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

9        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision deshalb für gegeben an, weil es „zu dieser speziellen Frage der seit 2004 geltenden Rechtslage“ noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Judikat des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.7.2016, W I 6/2016) habe die Bundespräsidentenwahl 2016 und damit die Nationalratswahlordnung betroffen. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.2.1999, 96/12/0178) habe sich mit der Rechtslage vor Zulassung auch der Dienst- und Kurierpost für die Zustellung von Briefwahlunterlagen im Jahr 2004 und der damals noch „staatlichen“ Rechtsnatur der „Post“ beschäftigt.

12       Hier gehe es aber um die mit BGBl. II Nr. 323/2004 geänderte Rechtslage, mit welcher das Wort „Post“ durch den Ausdruck „Post, Dienst- oder Kurierpost“ ersetzt und somit die Möglichkeit der Abgabe von Briefwahlstimmen erheblich ausgeweitet worden sei. Außerdem habe sich die Rechtsnatur der Post seitdem geändert, weil diese von einer staatlichen Behörde in ein Privatunternehmen umgewandelt worden sei. Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei demnach zu einer Zeit ergangen, als die „Post“ noch staatliche Behörde gewesen sei und die Poststücke von Beamten mit Amtseid zugestellt worden seien. Dies sei nun aber gänzlich anders und der vom Verwaltungsgerichtshof damals zur Begründung herangezogene, durch die Post garantierte Schutz vor Manipulationen sei nunmehr schlicht nicht mehr in diesem Maße gegeben.

13       Grundsätzliche Bedeutung erhalte die Rechtsfrage schon allein deshalb, weil von dieser im Grunde alle Beamten, die sich an einer Personalvertretungswahl beteiligen wollten, betroffen seien.

14       Mit diesen Ausführungen zeigt die revisionswerbende Partei eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängen würde, nicht auf.

15       § 20 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl. I Nr. 58/2019, lautet (auszugsweise):

„Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

§ 20. (1) ...

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

...

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

...

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.“

16       Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO), BGBl. Nr. 215/1967, § 11 idF BGBl. II Nr. 323/2004, § 20 idF BGBl. Nr. 525/1975, § 22 idF BGBl. II Nr. 230/2019, lauten (auszugsweise):

„Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost

§ 11. (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden ‚Briefwahl‘ genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a)   einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),

b)   einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und

c)   einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

§ 20. (1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

...

Briefwahl

§ 22. (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.

...“

17       Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Zulässigkeitsvorbringen die Relevanz des behaupteten Mangels im Wahlverfahren auf das Wahlergebnis, worunter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Mandatsverteilung und die Zuweisung der Mandate auf die Kandidaten, nicht aber auch die Feststellung der Anzahl der für eine Wählergruppe abgegebenen Stimmen zu verstehen ist (siehe VwGH 17.2.1999, 96/12/0178, u.a., mwN), nicht dargelegt wird. Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen eine relevante grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.

18       Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (siehe abermals VwGH 17.2.1999, 96/12/0178, u.a. - dort wurden 18 Stimmen von Briefwählern der Wahlbehörde nicht jeweils im Briefumschlag, sondern in einem Sammelkuvert samt einer Namensliste der gewählt habenden Personen übermittelt) bereits das Folgende ausgeführt:

„Die in § 22 Abs. 1 bis 4 PV-WO vorgeschriebene Vorgangsweise soll die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr dafür, dass eine allfällige Manipulation mit einer Briefwählerstimme auszuschließen ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1984, 84/09/0117). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen ist.“

19       Zwar erfolgte diese Judikatur zu § 22 Abs. 1 PVWO, bevor durch die Novelle BGBl. II Nr. 323/2004, neben dem Einsenden des ausgefüllten Stimmzettels an den Dienststellenwahlausschuss mittels Post auch die Übermittlung durch Dienst- oder Kurierpost ermöglicht wurde (siehe in diesem Zusammenhang auch die sinngleiche Novellierung des § 20 Abs. 7 PVG durch Art. 13 Z 11 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003). Die revisionswerbende Partei vermag jedoch nicht darzulegen, weshalb anlässlich dieser Erweiterung der Möglichkeiten der Übermittlung der Wahlunterlagen und Stimmzettel von der wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach die genannten Bestimmungen der Verhinderung einer Manipulation der Briefwählerstimmen dienen und bei deren Nichteinhaltung nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Manipulation stattfand, abzugehen wäre. Auf eine besondere Zuverlässigkeit der Post vor ihrer Privatisierung wurde in dieser Judikatur nicht abgestellt.

20       Dass die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise, fünf in Rücksendekuverts verschlossene Wahlkuverts sowie ein nicht in einem Rücksendekuvert befindliches Wahlkuvert durch einen wahlberechtigten Kollegen an die Dienststelle bringen zu lassen, nicht den Bestimmungen des § 22 PVWO entsprach, kann keinem Zweifel unterliegen. Es wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch nicht dargelegt, warum das Überbringen der Wahlkuverts durch einen selbst wahlberechtigten Kollegen einer Übermittlung durch Post, Dienst- oder Kurierpost im Hinblick auf die Verhinderung einer Manipulation der Briefwählerstimmen gleichzuhalten sein sollte.

21       Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene grundsätzliche Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, für sich allein noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (siehe etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0114, unter Hinweis etwa auf VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, 0100).

22       In der Revision werden auch aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

23       Der in der Revision überdies vorgetragenen Anregung, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die Frage „Ist das Unionsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein System geschaffen wird, wonach im Rahmen der Wahl von Personalvertretern von Beamten nur die ehemals nationale Post und innerbetriebliche Transporteinrichtungen Briefwahlkuverts zur jeweiligen Wahlkommission transportieren dürfen, private Transportdienstleister hingegen nicht?“, zur Vorabentscheidung vorzulegen war darüber hinaus schon mangels Relevanz für eine Entscheidung im konkreten Fall nicht näher zu treten, weil kein privater Transportdienstleister, der sich auf die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen könnte, mit der Beförderung der Briefwahlkuverts beauftragt wurde.

Wien, am 28. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090138.L00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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